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Art. 9 · Kernzone K1 / K2

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 11 · Original-PDF

1In den Kernzonen K1 und K2 sollen die bestehenden Zentrumsbereiche erhalten und qualitativ entwickelt werden. Angestrebt wird eine attraktive Nutzungsmischung mit einem angemessenen Anteil publikumsorientierter Nutzungen wie Läden, Restaurants und Dienstleistungen. Kernzone K1 / K2

2Zulässig sind Gewerbe, Dienstleistungen, Verkaufsgeschäfte, Restaurants und Wohnen. In der Kernzone K2 sind Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m2 pro Gebäude, in der K1 auch mit mehr als 3‘000 m2 Nettoladenfläche zugelassen. Der Neubau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht gestattet.

3Neu-, Um- und Ergänzungsbauten müssen zur guten Gestaltung der Ortskerne beitragen und bezüglich Stellung den Strassenraum räumlich fassen. Durch Zusammenbau sollen gut gestaltete, attraktive Freiräume (Innenhöfe, Plätze, Fussgängerbereiche etc.) geschaffen werden.

4Anlagen zur Anlieferung und Parkierung haben gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf Gemeinschaftslösungen auszurichten. Sie sind in funktional überzeugender Weise von den allgemein zugänglichen Fussgängerbereichen zu trennen.

5Innerhalb des im Bauzonenplan als „Umgebungsschutz Hauptstrasse 12 bis 16“ bezeichneten Bereiches müssen allfällige Ergänzungs- und Neubauten so angeordnet werden, dass der Charakter des parkartigen Aussenraumes erhalten bleibt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.