Art. 7 · Inventare Grundlagenpläne
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 9 · Original-PDF
1Die Inventare (z.B. über Schutzzonen, Naturobjekte, Bauten und Kulturobjekte, archäologische Fundstellen) und Grundlagenpläne (z.B. genereller Entwässerungsplan GEP, Gefahrenkarte Hochwasser, Landschaftsentwicklungsprogramm) dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse.
2Inventare und Grundlagenpläne sind zu veröffentlichen und bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen, sofern deren Interessen die Grundeigentümer berühren. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung auf das Grundeigentum und sind nach Bedarf zu überprüfen und anzupassen. Inventare Grundlagenpläne
BNO Reinach, 26. Oktober 2016 3 3. TEIL Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
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