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Art. 44

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 28 · Original-PDF

1Aus Gründen der beschränkten Verkehrskapazität sowie zum Schutz der Auswirkungen des Verkehrs wird die Erstellung von Parkfeldern in den Kernzonen K1 / K2, in den Arbeitszone A1 / A2 sowie in der Wohn- und Gewerbezone WG3 unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen auf ein der örtlichen Situation angepasstes Mass festgelegt.

2Die erforderliche Parkfelderzahl errechnet sich Anzahl Parkfelder

–aus der Anzahl Pflichtabstellplätze (Richtwerte für Wohnen und Gabelwerte gemäss jeweiligem Standorttyp für übrige Nutzungen gemäss der in § 43 BauV verbindlich erklärten VSS-Norm)

–und der darüber hinaus gehenden Anwendung folgender Abminderungsfaktoren:

Zone Bewohner Beschäftigte Kunden, Besucher

max. / min. max. / min. max. / min. Kernzonen K1 / K2 100%/60% 85%/75% 70%/50% Arbeitszone A1 ---- 90%/60% 80%/40% Zone WG3 100%/80% 90%/60% 80%/40% Für die abgeminderten Parkfelder ist eine Ersatzabgabe zu entrichten (Ersatzabgabenreglement). Der Gemeinderat befreit von der Ersatzgabe, wenn die Voraussetzungen von § 55 Abs. 3 BauG und § 58 Abs. 2 BauG erfüllt sind. Die Erstellung von Parkfeldern, die keiner zusätzlichen Nutzung zugewiesen werden können, ist untersagt. Der Gemeinderat kann in begründeten Ausnahmefällen für einzelne Parkfelder Ausnahmen gestatten. Der Gemeinderat kann die Anzahl Parkfelder nach oben beschränken.

3Der Gemeinderat kann in den Kernzonen K1 / K2, in der Wohnund Gewerbezone WG3 sowie in der Arbeitszone A1 / A2 und in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE eine Parkplatzbewirtschaftung und ein Parkleitsystem verfügen und Private an den Kosten beteiligen lassen.

BNO Reinach, 26. Oktober 2016 22

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.