Art. 45 · Mobilitätskonzept
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 29 · Original-PDF
1Grössere Verkehrserzeuger innerhalb der Kern- und Arbeitszonen, die mehr als 500 Fahrten pro Tag erzeugen, können bei Neubauten, Nutzungserweiterungen und Umnutzungen durch den Gemeinderat zum Erlass eines Mobilitätskonzeptes verpflichtet werden.
2Der Gemeinderat kann gestützt auf einen Kommunalen Gesamtplan Verkehr ein Mobilitätskonzept verlangen, wenn mehr als 50 Arbeitsplätze entstehen oder wenn mehr als 25 Wohnungen realisiert werden.
3Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität der Bewohnenden, Mitarbeitenden und Kunden mit dem öffentlichen Verkehr, dem Velo- und Fussverkehr und dem effizienten Einsatz des Autos gefördert wird.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.