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Art. 32

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 23 · Original-PDF

1Zwischen privaten Grundstücken und gegenüber Gemeindestrassen kann der Gemeinderat bei Industrie- und Gewerbebetrieben sowie in der Umgebung von Schulbauten in begründeten Fällen Einfriedigungen bewilligen, die höher als 1.8 m sind. Die dabei einzuhaltenden Grenzabstände legt der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen fest. Einfriedigungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.