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Art. 33
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 23 · Original-PDF
1Stützmauern bis zu einer Höhe von 120 cm dürfen zwischen privaten Grundstücken an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 60 cm, von der Grenze zurückzuversetzen und soweit notwendig, mit einem Schutzgeländer zu versehen. Stützmauern
2Stützmauern sind auf die absolut notwendige Höhe und Länge zu beschränken. Wo möglich, sind anstelle von Stützmauern bepflanzte Böschungen zu erstellen.
BNO Reinach, 26. Oktober 2016 17
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.