Art. 26
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 21 · Original-PDF
1Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind landschaftlich und biologisch wertvoll. Sie sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.
2Es werden folgende Naturobjekte geschützt: Naturobjekte Naturobjekte Schutzziele Pflegemassnahmen, Nutzungsbeschränkungen Hecken und Feldgehölze - Brut- und Nahrungsbiotop
–Gliederung der Landschaft
–Trittstein, Vernetzungselement
–Windschutz
–vielfältiger Übergangsbereich WaldKulturland
–Artenreichtum - Artenreiche Struktur erhalten oder Artenzusammensetzung verbessern
–periodisch zurückschneiden / verjüngen, aber im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen (abschnittweise pflegen)
–vorgelagerten Krautsaum von 3 m anlegen und extensiv nutzen, keine Beweidung
–biologischen Wert nicht vermindern
–markante Bäume nicht entfernen Waldränder - stufiger Waldrand oder aufgelockerter Baumbestand oder gebuchteter Verlauf der Waldrandlinie - Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch verjüngen)
–vorgelagerte Aufforstung nur bei ökologischer Gestaltung Einzelbäume - siedlungsgestalterische und landschaftsprägende Elemente - Pflege auf lange Lebensdauer
–bei natürlichem Abgang ersetzen Aussichtspunkte - Aussicht freihalten - Keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen Geologische Objekte - Geologisch sichtbare Formationen erhalten - Geländeform nicht verändern
BNO Reinach, 26. Oktober 2016 15 4. TEIL BEGRIFFE 4.1 Ausnützung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.