← BZO Reinach (AG) · Inhaltsverzeichnis

Art. 19

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16 · Original-PDF

1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere sowie von typischen Einzelobjekten.

2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Düngung, Aufforstung nicht gestattet.

3Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern und der Gemeinde bzw. dem Kanton.

4Der Kulturlandplan scheidet folgende Flächen als Naturschutzzonen aus: Naturschutzzonen Kulturland Schutzzone Schutzziel Bewirtschaftung und Unterhalt / Nutzungsbeschränkung Magerwiesen - Erhaltung und Entwicklung der wertvollen Pflanzenbestände auf trockenem Untergrund - Nutzung als extensive Heuwiese

–Schnitt frühestens ab 1. Juli oder gemäss vertraglicher Vereinbarung

–extensive Herbstweide mit Rindern kann mittels vertraglicher Vereinbarung zugelassen werden

BNO Reinach, 26. Oktober 2016 10 Artenreiche Heuwiesen - Erhaltung und Fördern artenreicher Wiesenbestände an mageren Standorten - Nutzung als Heuwiese

–Schnitt frühestens ab 15. Juni oder gemäss vertraglicher Vereinbarung

–in der Regel 2 Schnitte pro Jahr

–eine jährliche Düngung mit verrottetem Mist ist zulässig

–in wüchsigen Jahren ist ein dritter Schnitt oder eine extensive Herbstweide mit Rindern zulässig Feuchtstandorte - Riedwiese

–Laichgebiet, Brutbiotop - Streuschnitt im Herbst / Winter

–kein Befahren

–extensiv bewirtschafteter Pufferzone von 3 m Breite anlegen

–offene Wasserflächen vor übermässigem Bewuchs freihalten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.