Art. 20
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 17 · Original-PDF
1Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
2Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.
3Der Kulturlandplan scheidet folgende Flächen als Naturschutzzonen aus: Naturschutzzone Wald Bezeichnung im Plan Schutzziel Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen A Altholzinseln - Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzungen L Laubmischwald / Naturwaldgemässe Bestockung - Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten
–standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen P Feuchtstandort mit Plenterwaldformen - Dauerwald
–nur einzeln auslichten K Kiesgrube als Laichgebiet, Brutbiotop - periodisch freiholzen
BNO Reinach, 26. Oktober 2016 11 3.4 Überlagerte Schutzzonen
| Bezeichnung im Plan | Schutzziel | Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen |
|---|---|---|
| A | Altholzinseln | - Langfristiger Verzicht auf forstliche Nut- zungen |
| L | Laubmischwald / Naturwaldge- mässe Bestockung | - Verjüngung ausschliesslich mit standort- heimischen Baumarten - standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen |
| P | Feuchtstandort mit Plenterwald- formen | - Dauerwald - nur einzeln auslichten |
| K | Kiesgrube als Laichgebiet, Brutbiotop | - periodisch freiholzen |
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