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Art. 71 · Brandruinen / Baulücken

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 40 · Original-PDF

1Durch Brand oder andere Elementarereignisse zerstörte Gebäude müssen innert 6 Monaten ganz abgetragen werden. Brandruinen

2Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden. Der Gemeinderat erlässt die entsprechenden Weisungen. Baulücken 6.2 Umweltschutz

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.