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Art. 42 · Stützmauern

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 29 · Original-PDF

1Stützmauern sind auf die absolut notwendige Höhe und Länge zu beschränken. Bezüglich der maximalen Höhen und der Grenzabstände gilt § 28 BauV. Wo möglich, sind anstelle von Stützmauern bepflanzte Böschungen zu erstellen. Stützmauern

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.