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Art. 29 · Gebäude mit Substanzschutz

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 23 · Original-PDF

1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Gebäude sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und dürfen nicht abgebrochen oder in ihren wesentlichen Grundzügen umgestaltet werden. Sie sind zu unterhalten. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbart ist. Bei Einhaltung der Schutzziele sind auch Anbauten, Ergänzungsbauten und die Errichtung zusätzlicher Kellerräume zulässig. Gebäude mit Substanzschutz

2Die entsprechenden Auflagen werden vom Gemeinderat in enger Kontaktnahme mit den Eigentümern getroffen. Der Gemeinderat kann auf Kosten der Gemeinde einen ausgewiesenen Experten beiziehen.

3Werden die gesetzlichen Abstände, die nach Baugesetz eine Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen Um- und Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus.

4Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.