Art. 28a
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 1 · Original-PDF
BNO Mitwirkungsbericht, vom Gemeinderat verabschiedet am: 15. Oktober 2018 Vorprüfungsbericht vom: 17. Juli 2018 Öffentliche Auflage vom: 25. Februar 2019 bis 26. März 2019 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 12. Juni 2019 Gemeindeammann: Gern Erich Bruderer Michael Schätti Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigung: .9,•••••• mit RRB Nr. e-2cM-ez \\ -2-5 vom: AENDUILING Nr. A Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den ),>\ zu Bno/Bo/No vom G.'a to /9 Abteilung Raumentwicklung BVU Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg 122A Menziken Ergänzung BNO vom 12. Juni 2019 2 § 28a neu Gewässerraum
1Als Gewässerraum wird gemäss § 127 Abs.1 BauG das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Der Gewässerraum 1 ist den Grundnutzungszonen überlagert und dient der Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers, dem Hochwasserschutz und der Gewässernutzung.
2Innerhalb des Gewässerraums richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen sowie die Bewirtschaftung nach den Bestimmungen des übergeordneten Rechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist geschützt. Innerhalb des Gewässerraumes sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig. 3 Für die Wyna, die eine natürliche Gerinnesohlenbreite grösser 2 m aufweist, wird eine Gewässerraumzone ausgeschieden. Die Gewässerraumzone wird in den Teilkarten 1 und 2 zum Bauzonen- und Kulturlandplan festgelegt.
4Bei den anderen Fliessgewässern, welche eine natürliche Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite aufweisen, und bei eingedolten Bächen beträgt die Breite des Uferstreifens innerhalb Bauzonen 6 m. Der Uferstreifen wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen. Diese Gewässer sind in den Teilkarten 1 und 2 zum Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichnet.
5Bei den Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von 0.5 m bis 2 m Breite beträgt der Gewässerraum 11 m. Diese Gewässer sind in der Teilkarte 1 zum Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichnet.
6Bei allen Bächen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei eingedolten Bächen beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen.
7Für die in der Teilkarte 2 bezeichneten Kanäle der Wyna in der Hauptstrasse wird eine Gewässerraumzone ausgeschieden. Die Breite der Gewässerraumzone beträgt die lichte Breite des Kanals plus beidseitig je 3 m ab Innenkante Kanal. 8 Für die stehenden Gewässer wird kein Gewässerraum ausgeschieden.
1Gewässerraum vgl. § 127 BauG Gebot der extensiven Gestaltung und Bewirtschaftung (wie keine Dünger und Pflanzenschutzmittel) vgl. Art. 41c eidg. Gewässerschutzverordnung Beschaffenheit Gewässerbett und seine Ufer sowie Erhaltung der Ufergehölze vgl. § 117 BauG 7,2 Gemeinde Menziken Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO) gemäss § 15 Baugesetz Mitwirkungsbericht, vom Gemeinderat verabschiedet am 8. Juni 2015 Vorprüfungsbericht vom 25. Mai 2016 Öffentliche Auflage vom 13. Juni 2016 bis 12 Juli 2016 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 9. November 2016 Gemeindeammann: G bkndeschreiber: Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat mit RB Nr. %.(13\:\ -00\022- vorn: (s) - ckl:\ Im Au. :2 d'sr Aa (la\ Abteilung Raumentwicklung BW Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg /9. November 2016 DOLL BNO Gemeinde Menziken 2 BNO Gemeinde Menziken 3 Inhalt
1Geltungsbereich und übergeordnetes Recht 7
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.