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Art. 53 · Ausrichtungen der Wohnungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Windisch · S. 53 · Original-PDF
53 § 86
1Der Gemeinderat kann für die richtige Erfüllung von Auflagen und Bedingungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bauausführung eine Sicherstellung verlangen. Sicherstellung
2Die Sicherstellung ist vor Baubeginn zu leisten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.