Art. 51 · Allgemeine Anforderungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Windisch · S. 51 · Original-PDF
51 6.3 Gewerbe
§ 79
1Als nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. Gewerbe
2Als mässig störendes Gewerbe gelten Betriebe mit nur vorübergehenden Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass an quartierfremden Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.
§ 80
1Die Nettoladenfläche entspricht dem Begriff Verkaufsfläche gemäss der VSS-Norm SN 640 281. Nettoladenfläche
6.4 Arealüberbauung
§ 81
1Bei Arealüberbauungen ist ein zusätzliches Geschoss zulässig. Arealüberbauung
2Die Bauvorhaben sind vor Beginn der Projektierung beim Gemeinderat anzuzeigen.
3Die Bauherrschaft hat bei der Projektierung qualifizierte Architekten und Landschaftsarchitekten beizuziehen.
4Bei Anwendung der Nachverdichtung gemäss § 6 sind die Vorschriften für Arealüberbauungen nicht anwendbar.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.