Art. 50 · Benützung von Privateigentum für öffentliche Zwecke
BZO Bau- und Nutzungsordnung Windisch · S. 50 · Original-PDF
50 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch 6. Definitionen 6.1 Ausnützung
§ 74
1Dach-, Attika- und Untergeschosse werden bei der Ausnützungsziffer nicht angerechnet. Ausnützungsziffer § 75
1Der Gemeinderat entscheidet über die Zulässigkeit der Übertragung der Grünflächenziffer unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen sowie der Erschliessungs- und Immissionsverhältnisse sowie einer ausgewogenen Nutzungsdurchmischung. Grünflächenziffer
2Die übertragene Grünflächenziffer ist mittels Grunddienstbarkeitsvertrag zu sichern.
§ 76
1Der Wohnanteil entspricht der Verhältniszahl in Prozent zwischen der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche und der gesamten anrechenbaren Geschossfläche. Wohnanteil
2Der Gemeinderat kann bei bestehenden Bauten oder bei besonderer Lärmbelastung einen reduzierten Wohnanteil bewilligen.
6.2 Abstände
§ 77
1Wenn auf Nachbargrundstücken bereits Bauten mit zu geringem Grenzabstand stehen, kann der Gebäudeabstand ohne Dienstbarkeitsvertrag verringert werden, wenn dies städtebaulich tragbar ist. Der Grenzabstand ist in diesem Fall einzuhalten.
§ 78 Näherbau
1Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe, kleine Grenzabstand einzuhalten. Kulturland
2In Abweichung zu § 47 Abs. 2 BauG kann dieser Abstand weder aufgehoben noch reduziert werden. Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.