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Art. 49 · Spezialzone Waffenplatz-Anlagen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Windisch · S. 49 · Original-PDF

49 5.2 Umwelt

§ 71

1Der Gemeinderat kann im Baubewilligungsverfahren zu Lasten der Bauherrschaft ein Fachgutachten über die Lärmsituation einfordern.

§ 72 Lärmschutz

1Sauberes Wasser wie Sickerwasser, Grundwasser und Fremdwasser darf nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, sondern ist versickern zu lassen, Versickerung und Einleitung in Gewässer oder in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten.

2Das im Siedlungsgebiet von Dächern und versiegelten Flächen anfallende Wasser ist unter Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften soweit wie möglich versickern zu lassen, oder in Gewässer einzuleiten.

3Zur Entlastung der Kanalisationssysteme sind bei grösseren Überbauungen zur Aufnahme grosser Oberflächenwassermengen ausreichende Puffervolumina vorzusehen. Diese sind wo möglich als offene, natürliche Wasserflächen zu gestalten.

4Der Gemeinderat regelt die Details in einem Reglement.

§ 73

1Die Umgebungsgestaltung soll den Artenreichtum fördern, Trittsteine bilden und einen aktiven Beitrag zur ökologischen Aufwertung und Vernetzung leisten. Ökologie

2Invasive Neophyten dürfen gemäss Freisetzungsverordnung (FrSV) nicht gepflanzt werden. Bestehende invasive Neophyten sind durch heimische und standortgerechte Arten zu ersetzen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.