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Art. 48 · Spezialzone Mülimatt

BZO Bau- und Nutzungsordnung Windisch · S. 48 · Original-PDF

48 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

4Flachdächer ab einer Grösse von 30 m2 sind mindestens extensiv zu begrünen. Ab einer Grünflächengrösse von 200 m2 ist ein ökologisches Konzept einzureichen, das mindestens 20 % ökologisch höherwertige Flächen aufweist. Von dieser Vorgabe ausgenommen sind begehbare Terrassen und Bereiche mit Solaranlagen.

5Für die Dachgestaltungen wird auf die SIA Norm 312 "Begrünung von Dächern" verwiesen.

§ 69

1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen, die Verkehrssicherheit gewährleisten und dürfen keine schützenswerten Lebensräume von Tieren und Pflanzen gefährden. Versiegelte Flächen sind auf das nötigste zu beschränken. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Aussenraumgestaltung

2Der Umgebungsplan bildet einen zwingenden Bestandteil des Bauprojekts. Der Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfordern, hierfür besondere Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten und die Bepflanzung sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen.

§ 70

1Einfriedungen und Lärmschutzeinrichtungen sind in der Gestaltung auf das Quartierbild abzustimmen. Einfriedungen, Lärmschutzwände, Stützmauern

2Der Gemeinderat kann für Stützmauern statische Berechnungen auf Kosten der Bauherrschaft verlangen und eine Bepflanzung anordnen. Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.