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Art. 47 · Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte

BZO Bau- und Nutzungsordnung Windisch · S. 47 · Original-PDF

47 § 65

1Innerhalb der archäologischen Schutzzonen ist bei baulichen Massnahmen mit Bodeneingriffen ist zwecks Planungssicherheit vorgängig zum Baugesuch neben der Gemeinde auch mit der Kantonsarchäologie Kontakt aufzunehmen. Archäologische Schutzzonen

2Für die Planung und Realisierung von Bauten gilt das Prinzip des "Bauens über den Ruinen". Insbesondere sind - Tiefbauten und Untergeschosse nach Möglichkeit zu beschränken. - Erschliessungsanlagen wie Werkleitungen und Verkehrswege zu koordinieren und nach technischer Möglichkeit zusammenzulegen bzw. am Standort von bereits bestehenden zu erstellen. - Fundamente so zu gestalten, dass archäologisch intakte Hinterlassenschaften geschont werden.

§ 66

1In der Umgebung von Schutzobjekten kann der Gemeinderat die zonengeUmgebungsschutz mässen Gebäudemasse beschränken, störende Bauteile untersagen sowie weitergehende Auflagen zur Gestaltung machen.

§ 67

1Der Einwohnerrat erlässt für die Bewilligung von Aussenwerbungen wie Plakaten, Firmenanschriften und dergleichen ein Reglement.

§ 68 Reklamen

1Die architektonische Gestaltung der Dächer und Dachaufbauten bedarf besonderer Sorgfalt und hat auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Dachgestaltung

2Bei Erreichen der Vollgeschosszahl darf die Kniestockhöhe maximal 1.2 m betragen. Ist die zulässige Vollgeschosszahl nicht erreicht, kann der Gemeinderat Abweichungen gestatten, wenn dies mit den Zielen des Ortsbildschutzes vereinbar ist.

3Dachaufbauten und Solaranlagen müssen sich gut in die Dachfläche einfügen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.