Art. 46 · Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch
BZO Bau- und Nutzungsordnung Windisch · S. 46 · Original-PDF
46 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch 5. Schutzvorschriften 5.1 Ortsbild- und Denkmalschutz
§ 63
1Bauten, Anlagen und Freiräume sind so zu gestalten, dass eine gute Wohn-, Arbeitsplatz-, städtebauliche- und landschaftliche Qualität erreicht wird. Im Übrigen gilt § 42 BauG. Grundsatz Ortsbildschutz
§ 64
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Orts- und Landschaftsbild nach folgenden Kriterien:
a)Stellung
b)Grösse der Baukuben
c)Gliederung der Baukuben
d)Dachform, Dachneigung
e)Fassadengestaltung
f)Materialwahl
g)Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen Vollzug Ortsbildschutz
2Bauvorhaben in Zonen mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild, namentlich Zentrum-, Kern-, Quartiererhaltungs- und Erneuerungszonen sowie mit erheblichen Auswirkungen auf ihre Umgebung (z. B. Verkehr) sind möglichst vor Beginn der Projektierung beim Gemeinderat anzuzeigen.
3Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen
a)zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung der Aussenräume usw.) verlangen,
b)Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten,
c)in empfindlichen Umgebungen sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen,
d)Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist,
e)die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.