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Art. 42 · Freihaltegebiet Hochwasser

BZO Bau- und Nutzungsordnung Windisch · S. 42 · Original-PDF

42 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch 4.4 Ausstattung

§ 56

1Der Gemeinderat legt im Rahmen eines Gesamtkonzepts die Parkierung über das ganze Gemeindegebiet fest. Er berücksichtigt dabei die Lage im Siedlungsgebiet, die Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die Verkehrskapazität und den Schutz vor Auswirkungen des Verkehrs. Parkierung

2Der Gemeinderat bewirtschaftet zur Entlastung von Wohnquartieren und Gewerbegebieten sowie zur Wahrung der Verkehrssicherheit auf den Strassen und zur Gewährung einer geordneten Parkierung den Parkraum.

3Auf dem ganzen Gemeindegebiet kann der Gemeinderat eine Bewirtschaftung der öffentlich zugänglichen Parkfelder auf privatem Grund vorschreiben.

4Die Berechnung der notwendigen Anzahl Parkfelder richtet sich nach den kantonalen Vorschriften und der VSS-Norm SN 640 281.

5Es sind die Richtwerte gemäss VSS-Norm SN 640 281 zu ermitteln. Es gelten für alle Nutzungen folgende minimalen und maximalen Werte:5 Zonen Parkfelderangebot in % der Richtwerte

Bewohner Beschäftigte Besucher / Kunden

Minimum Maximum Minimum Maximum Minimum Maximum A 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % B 70 % 100 % 30 % 50 % 20 % 70 % C 70 % 100 % 70 % 70 % 50 % 70 % D 70 % 100 % 70 % 100 % 50 % 70 % Die Gebietseinteilung befindet sich im Anhang IV BNO.

6Bei Neuansiedlungen von Betrieben mit mehr als 50 Mitarbeitenden kann der Gemeinderat ein Mobilitätskonzept verlangen. Das Konzept hat aufzuzeigen, mit welchen Mitteln die Anzahl notwendiger Parkfelder dem Minimalwert gemäss vorstehender VSS-Norm angenähert werden kann. 5 § 56 Abs. 5 kommt nur im vereinfachten Verfahren zur Anwendung (vgl. § 43 Abs. 3 BauV) Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.