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Art. 41 · Auenschutzpark

BZO Bau- und Nutzungsordnung Windisch · S. 41 · Original-PDF

41 4.3 Wohnhygiene

§ 53

1Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen.

§ 54 Ausrichtungen der Wohnungen

1Für Neubauten gelten folgende Masse: Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

a)Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume:

–Zimmergrösse: mind. 10 m2

–lichte Höhe Vollgeschoss: ≥ 2.40 m

–lichte Höhe Dachgeschoss: ≥ 2.40 m auf mind. 5 m2 Fläche

–Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche (die Fenster

müssen direkt ins Freie führen)

–Dachflächenfenster: Bei Dachflächenfenster kann die

Fensterfläche (Lüftungsöffnung)

bis auf 1/15 der anrechenbaren

Bodenfläche reduziert werden

b)Nebenräume in Mehrfamilienhäusern:

–Abstellraum pro Wohnung: mind. 4 m2 (in der gleichen Wohnung oder als Einbauschränke in der Wohnung)

–Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung: mind. 4 m2

–Keller für jedes weitere Zimmer: 1 m2 zusätzlich

2Die Wohnungen haben nach Möglichkeit, gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen.

§ 55

1Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind. Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.