Art. 10 · Kommunale Richtpläne
BZO Bau- und Nutzungsordnung Windisch · S. 10 · Original-PDF
10 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch 2.2 Innenentwicklung
§ 5
1Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gegebenheiten optimal auszunützen. Haushälterische Baulandausnützung
2Bei Neubauten kann die Bewilligung verweigert werden, wenn ein Grundstück offensichtlich unternutzt ist und der Nachweis einer später möglichen, zonengemässen Überbauung nicht erbracht werden kann.
§ 6
1Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiete bezwecken eine Nachverdichtung. Nachverdichtung
2Der Gemeinderat kann in diesen Gebieten maximal drei Vollgeschosse, die geschlossene Bauweise und eine Ausnützungsziffer von 0.6 bewilligen. Voraussetzungen dafür sind, dass
a)angemessen mehr Wohneinheiten im Vergleich zur bestehenden Bebauung entstehen und
b)ein unabhängiges Gutachten eine
–gute Wohnqualität, eine
–gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume sowie eine
–gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nachweist sowie
c)der Anschluss an verfügbare Nahwärmeverbunde gemäss § 14 Abs. 3 EnergieG geprüft wurde.
3Ein Attikageschoss ist nicht zulässig.
4Massgebende Anforderungen zur Gestaltung der Freiräume sind dem entsprechenden Natur- und Landschaftsentwicklungskonzept (NLEK) - Massnahmenblatt zu entnehmen. Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.