Art. 9 · 2. Umgebungsgestaltung
BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 10 · Original-PDF
2. Umgebungs-
gestaltung
1Bei der Erstellung von Wohn-, Gewerbe- oder Industriebauten ist die Baukommission befugt, eine angemessene Bepflanzung der zu überbauenden Parzellen zu verlangen. Aussenräume sind als Grünräume zu gestalten. Verkehrsflächen (Fahr- und Fusswege) auf privaten Grundstücken sind möglichst wasserdurchlässig zu erstellen und klein zu halten.
2Regenwasser muss bei Neubauten sowie bei Umbauten mit Retentionen auf der Bauparzelle versickert werden, sofern dies technisch möglich ist. Ansonsten muss der Nachweis erbracht werden, dass es aus technischen, geologischen, hydrologischen oder anderweitigen Gründen nicht möglich ist. Falls das Platz- und Dachwasser nicht versickert werden kann, muss dieses über ein zwischengeschaltetes Retentionssystem in den Vorfluter eingeleitet werden.
3Sofern Abgrabungen/Aufschüttungen notwendig sind, sind diese so zu gestalten, dass sie sich harmonisch in die herkömmliche Bebauungsstruktur und in das bestehende Gelände einfügen und ein guter Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht. Ganz besonders ist darauf zu achten, dass der Bezug der Gebäude zum Strassenraum nicht durch übermässige Aufschüttungen gestört wird.
4Für Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen etc. gelten die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch sowie Artikel 80 SG in Verbindung mit Artikel 55ff SV (Anhang III).
5Stützmauern, auf die aus Gründen der schwierigen Topographie nicht verzichtet werden kann, sind in Grundund Aufriss zu gliedern. Stützmauern mit einer Länge von mehr als 30.0 m oder einer Höhe von mehr als 1.0 m (bis maximal 2.0 m Höhe) werden nur in begründeten Ausnahmefällen bewilligt.
6Bei der Bepflanzung sind möglichst einheimische Arten zu wählen. Pflanzen, welche Krankheiten übertragen, die Gesundheit gefährden oder die biologische Vielfalt bedrohen können, dürfen nicht freigesetzt werden. Bereits bestehende Vorkommen sind aus den betroffenen Gebieten zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. 6
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.