Art. 41 · 2. Baukommission
BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 38 · Original-PDF
1Die Aufgaben der Baukommission richten sich nach der Gemeindeordnung (GeO) und der Organisationsverordnung (OgV) und umfassen insbesondere:
a)die selbständige Erledigung des Baubewilligungsverfahrens nach Artikel 33 Baugesetz und Artikel 9 Baubewilligungsdekret inkl. Einholen von Stellungnahmen der kant. Fachstellen (Denkmalpflege, Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK), Naturschutzinspektorat, Energiefachstelle etc.) sowie Auskünften des Bauherrn über das Bauvorhaben (zum Beispiel Farb- und Materialmuster), zum Bauvorgang etc.
b)die Antragstellung an den Gemeinderat zu Ausnahmen von Gemeindebauvorschriften als zuständige Baubewilligungsbehörde,
c)den Erlass von Amtsberichten an den Regierungsstatthalter zu Einsprachen und Baugesuchen, wenn dieser zuständige Baubewilligungsbehörde ist, 34
d)die Einholung von Amtsberichten beim Regierungsstatthalter zu kantonalen Ausnahmen, sofern die Gemeinde Baubewilligungsbehörde ist,
e)die Durchführung von Einigungsverhandlungen, wobei der Bauverwalter das Protokoll führt,
f)die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung,
g)den Erlass von baulichen Verfügungen (Artikel 45 BauG) sowie der Baueinstellung,
h)die Organisation und Durchführung der Baukontrollen,
i)die Behandlung von Voranfragen und die Antragstellung an den Regierungsstatthalter,
k)die Antragstellung an den Gemeinderat zur Erhebung von Einsprachen.
3. Bauverwaltung
2Der Bauverwaltung obliegen:
a)die Prüfung der Baugesuche und Profile auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit. Diese trifft gegebenenfalls die erforderlichen Anordnungen (Artikel 17/18/28 BewD).
b)die Bekanntmachung und öffentliche Auflage der Baugesuche (Artikel 19ff BewD),
c)die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung sowie der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene bei der Ausführung von Bauvorhaben (Artikel 47 BewD). 35
E WIDERHANDLUNGEN, SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.