Art. 40 · 1. Gemeinderat
BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 38 · Original-PDF
1Der Gemeinderat beschliesst über alle der Gemeinde übertragenen bau- und planungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse, die nicht der Baukommission oder Bauverwaltung übertragen sind:
a)die Erteilung von Ausnahmen (Artikel 26-29 BauG) sofern die Gemeinde Baubewilligungsbehörde ist,
b)den Erlass von Amtsberichten an den Regierungsstatthalter zu Ausnahmen von Gemeindebauvorschriften, wenn dieser zuständige Baubewilligungsbehörde ist,
c)die geringfügige Abänderung von Plänen oder Vorschriften (Artikel 122 BauV),
d)die Erhebung von Einsprachen (Artikel 35 BauG),
e)den Erlass von Planungszonen (Artikel 62 BauG) und Überbauungsordnungen (Artikel 92-96 BauG),
f)die Überbauungsordnungen für die Regelung von Detailerschliessungsanlagen und die Überbauungsordnungen in Zonen mit Planungspflicht (Artikel 31 und 32 BR).
2Der Gemeinderat beschliesst über Massnahmen und dazu notwendige Kredite zum Schutz und zur Gestaltung von Ortsbild und Landschaft (Artikel 140 BauG) und über weitere ortsplanerische Massnahmen auf der Grundlage der Gemeindeordnung (GeO).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.