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Art. 37 · 3. Gefahrengebiete

BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 36 · Original-PDF

1Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Artikel 6 BauG. Die Gefahrengebiete im Bereich der Bauzonen sind im Zonenplan, die Gefahrengebiete ausserhalb der Bauzonen sind im Schutzplan festgehalten.

2Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe wird empfohlen eine Voranfrage einzureichen. Die Baubewilligungsbehörde muss in diesen Gebieten zur Beurteilung der Baugesuche die kantonalen Fachstellen beiziehen.

3Im Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung („gelbes Gefahrengebiet“) sowie im Gefahrengebiet mit Restgefährdung wird der Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam gemacht.

4In Gefahrengebieten mit nicht bestimmter Gefahrenstufe ist diese spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu bestimmen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.