Art. 38 · 4. Archäologische
BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 36 · Original-PDF
Bodenfunde und
Archäologische
Schutzobjekte
1Treten archäologische Bodenfunde zutage, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und die Baukommission und der Archäologische Dienst des Kantons Bern zur Sicherstellung der wissenschaftlichen Dokumentation zu benachrichtigen.
2Im Bereich der im Schutzplan eingetragenen archäologischen Schutzobjekte dürfen Grabarbeiten ausschliesslich im Einverständnis mit dem Archäologischen Dienst des Kantons Bern ausgeführt werden (Artikel 14 Abs. 4 BauV).
5. Historische
Verkehrswege
3Bei der Planung von Bauvorhaben, spätestens jedoch im Baubewilligungsverfahren, ist der archäologische Dienst des Kantons Bern einzubeziehen.
4Die im Schutzplan bezeichneten historischen Verkehrswege sind in Linienführung und Wegbeschaffenheit (soweit diese ursprünglich sind) zu erhalten. Bauliche Eingriffe dürfen nur aufgrund eines Mitberichtes des kantonalen Tiefbauamtes bewilligt werden. 32
V Baumasse
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