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Art. 21 · 2. Fassadenhöhe

BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 18 · Original-PDF

a)im Allgemeinen

1Die Fassadenhöhe wird traufseitig vom massgebenden Terrain gemessen bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit Oberkante der Dachkonstruktion, bei Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung. 14

2Bei Haupt- sowie An- und Kleinbauten am Hang ist talseits eine Mehrhöhe von 1.5 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10 % beträgt.

3Die zulässige Fassadenhöhe darf nicht durch nachträgliche Abgrabungen überschritten werden.

Abgrabungen für Hauseingänge und einzelne Garageneinfahrten werden auf maximal einer Fassadenseite nicht an die Höhen angerechnet, sofern deren Breite 7.5 m nicht überschreitet.

4Technisch bedingte Installationen (Kamine, Lüftungsrohre, …) dürfen bei Schrägdächern max. 1.0 m über First, bei Flachdächern max. 2.0 m über Flachdach geführt werden.

b)gestaffelte

Gebäude

am Hang Giebel Dachsparren x ro E Traufe x ro E I lL massgebendes Terrain I lL

b)Am Hang

a)In der Ebene

5Bei Gebäuden (in der Ebene und am Hang), deren Schnittlinie zwischen Fassadenflucht und Oberkante der Dachkonstruktion (bei Flachbauten Oberkante der Brüstung) in der Höhe gestaffelt ist, ist die Fassadenhöhe für jeden dieser Gebäudeteile gesondert zu messen. Als Staffelung gilt eine Gebäudeversetzung von wenigstens 2.0 m. (Fassadenrücksprünge gebildet durch Loggien, Balkone, Sitzplätze etc. werden nicht angerechnet).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.