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Art. 16 · c) Anlagen und Bauteile im Grenzabstand

BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 15 · Original-PDF

1Vorspringende Gebäudeteile (mit einer zulässigen Tiefe von max. 4.5 m) wie Erker, Vordächer und Zugangstreppen zum Hochparterre sowie Balkone (auch mit Seitenwänden) dürfen bei Hauptbauten höchstens auf ½ der jeweiligen Gebäudelänge max. 1.2 m in den Grenzabstand sowie 1.2 m in den Abstand längs den übrigen öffentlichen Strassen (Artikel 11 Abs. 1b) hineinragen.

2Bei An- und Kleinbauten nach Artikel 15 BR dürfen ausschliesslich Vordächer max. 0.6 m in den Grenzabstand hineinragen.

3Stockwerkaufbauten in der Flucht bestehender Gebäudemauern dürfen in den Grenzabstand hineinragen, sofern der Gebäudeabstand eingehalten werden kann. / 1 1 GA neu 11

4Weder Gebäudeteile noch Anlagen und Bepflanzungen dürfen in das Strassenlichtraumprofil hineinragen. Lichtraumprofil (Querschnitt) E

0"' ..; E O.Sm O.Sm 0 O.Sm "' ◄ ► ◄ N ► ' Trottoir Fahrbahn Fahrbahnrand

5Unterniveaubauten dürfen bis 1.0 m an die Grundstücksgrenze, mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn bis zur Grundstücksgrenze heranreichen.

Unterniveaubauten sind solche, welche das massgebende Terrain im Durchschnitt aller Gebäudeseiten um nicht mehr als 1.2 m überragen und höchstens eine Fassade frei gelegt oder mit einem Zugang oder einer Zufahrt versehen ist. Wenn die Fassade freigelegt ist oder mit einem Zugang oder einer Zufahrt versehen ist, muss bei dieser der kleine Grenzabstand eingehalten werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.