Art. 12 · 2. Gewässerraum und Abstand zu Wald und Hecken
BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 12 · Original-PDF
1Mit der Raumsicherung entlang der Gewässer sollen der Hochwasserschutz und die ökologischen Funktionen gesichert werden. Es gilt für sämtliche Bauten und Anlagen, auch Tiefbauten und Infrastrukturanlagen (inklusive bewilligungsfreie Anlagen), innerhalb und ausserhalb der Bauzone beim Grüttbachkanal ein Gewässerraum von 23.0 m und bei allen anderen Gewässern ein Gewässerraum von 11.0 m. Der Gewässerraum wird je hälftig ab der Gewässermitte gemessen. Entlang der Emme gilt der luftseitige Dammfuss als Grenze des Gewässerraumes.
Innerhalb des Gewässerraumes zur Emme sowie des Gewässerraumes beim Grüttbachkanal und bei allen anderen Gewässern ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten und eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie eine naturnahe Grünraumgestaltung vorzusehen. Die Gemeinde kann innerhalb der Gewässerräume Revitalisierungen und Hochwasserschutzmassnahmen vorsehen. 8
Zugelassen sind innerhalb der Gewässerräume nur Bauten und Anlagen, die standortgebunden sind und die im öffentlichen Interesse liegen. Alle anderen – bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie – Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind untersagt. In dicht überbauten Gebieten können Ausnahmen für zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Bei eingedolten Gewässern gilt ein Gewässerabstand von 5.5 m ab Rohrmitte, somit ein Gewässerraum von 11.0 m. Im Übrigen gilt für Bauten an Gewässern Artikel 48 des Gesetzes über Gewässerunterhalt und Wasserbau (WBG). Da die eingedolten Gewässer in der Landwirtschaftszone im Schutzplan nicht lagegenau erfasst sind, sind Gesuche für Bauten und Anlagen innerhalb von 15.0 m ab Mittelachse dem Tiefbauamt vorzulegen. Das Tiefbauamt entscheidet, ob eine Wasserbaupolizeibewilligung nach Artikel 48 WBG nötig ist.
2Bauten und Anlagen haben einen Waldabstand von 30.0 m einzuhalten (Artikel 25 KWaG). Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann der zuständige Forstdienst Ausnahmen bewilligen.
3Der Bauabstand von Hecken, Feld und Ufergehölzen richtet sich nach dem Kant. Naturschutzgesetz und beträgt ausserhalb der Bauzone 10.0 m. Innerhalb der Bauzone beträgt der Abstand für Hochbauten mindestens 6.0 m.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.