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Art. 70 · Einfriedungen, Lärmschutzwände, Stützmauern
BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 31 · Original-PDF
1 Einfriedungen, Lärmschutzeinrichtungen und Stützmauern sind in der Gestaltung auf das Quartierbild abzustimmen. Der Stadtrat kann eine Bepflanzung anordnen. 2 Der Stadtrat kann für Stützmauern statische Berechnungen auf Kosten der Bauherrschaft verlangen. B. Umwelt
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.