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Art. 7 · Hochhäuser

BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 8 · Original-PDF

1 Als Hochhäuser werden Gebäude bezeichnet, die eine Gesamthöhe von 26 m überschreiten. 2 In den im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebieten sind Hochhäuser auf der Grundlage eines rechtskräftigen Gestaltungsplans zulässig. Die Gebäudehöhen sind auf die im Bauzonenplan speziell angegebenen Höhenkoten in Meter über Meer (m. ü. M.) beschränkt. 3 Als Grundlage für den Gestaltungsplan ist zwingend ein qualifiziertes Wettbewerbsverfahren durchzuführen. Im Rahmen des Wettbewerbs sind ein städtebauliches Konzept zu erarbeiten und insbesondere folgende Fragen zu klären:

a)Einpassung in das Siedlungs- und Landschaftsbild sowie den Siedlungskörper,

b)Massnahmen zur Klimaanpassung,

c)Gliederung und Gestaltung der Volumen,

d)Materialisierung,

e)Bezug zum Aussenraum,

f)Bereicherung des Freiraums und dessen Nutzbarkeit durch die Öffentlichkeit,

g)Ökologie, Nachhaltigkeit und Energie,

h)Schattenwurf und Lichtentzug, i) die Tag- und Nachtwirkung, insb. Reklamen und Beleuchtung, j) Nutzungen und

k)Erschliessung / Mobilitätskonzept. 4 Der Vertrag über die Abgeltung des Planungsmehrwerts gemäss § 4 BNO ist mit dem Baugesuch beizubringen. C. Siedlung und Verkehr

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.