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Art. 65 · Vollzug Ortsbildschutz

BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 30 · Original-PDF

1 Der Stadtrat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Orts- und Landschaftsbild nachfolgenden Kriterien:

a)Stellung

b)Grösse der Baukuben

c)Gliederung der Baukuben

d)Dachform, Dachneigung

e)Fassadengestaltung

f)Materialwahl

g)Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen 2 Bauvorhaben in Zonen mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild, namentlich Altstadt-, Zentrum-, Kern-, Quartiererhaltungs- und Erneuerungszonen sowie mit erheblichen Auswirkungen auf ihre Umgebung (z. B. Verkehr) sind möglichst vor Beginn der Projektierung beim Stadtrat anzuzeigen.

3Der Stadtrat kann bei Baugesuchen

a)zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung der Aussenräume usw.) verlangen,

b)Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten,

c)in empfindlichen Umgebungen sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen,

d)Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist,

e)die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 4 Die Stadt Brugg führt ein Stadtmodell über das Kerngebiet. Dieses ist öffentlich zugänglich. Das Modell ist auf Kosten des Bewilligungnehmers, durch einen ausgewiesenen Modellbauer nachzuführen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.