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Art. 64 · Grundsatz Ortsbildschutz

BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 30 · Original-PDF

Bauten, Anlagen und Freiräume sind so zu gestalten, dass eine gute Wohn-, Arbeitsplatz-, städtebauliche- und landschaftliche Qualität erreicht wird. Im Übrigen gilt §

42BauG.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.