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Art. 62 · Kinderspielplätze und Spielflächen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 29 · Original-PDF

1 Die Grundfläche von Kinderspielplätzen und Spielflächen bei Mehrfamilienhäusern hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. 2 Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen, wenn dadurch ein besseres Ergebnis erzielt werden kann. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz zu den Wohnungen liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. 3 Ist das Erstellen der gemäss Abs. 1 und 2 geforderten Kinderspielplätze und Spielflächen nicht möglich, ist ein Ausnahmegesuch zu stellen und die Bauherrschaft hat eine Ersatzabgabe zu leisten, deren Höhe den voraussichtlichen Erstellungskosten der entsprechenden Anlagen entspricht. Der Erlös ist für die Erstellung neuer oder die Aufwertung bestehender Spielplätze auf öffentlichem Grund zu verwenden. 4 Bei grösseren Mehrfamilienhäusern (über acht Wohnungen) ist ein gedeckter Spielplatz oder ein Gemeinschaftsraum zu erstellen. Bau- und Nutzungsordnung Brugg und Umiken, Stand 10. Januar 2024 28

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.