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Art. 51 · Benützung von Privateigentum für öffentliche Zwecke

BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 26 · Original-PDF

1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Stadtrates. 2 Die Stadt kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen, sofern es die Situation erfordert. 3 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 4 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist Rücksicht zu nehmen. Bau- und Nutzungsordnung Brugg und Umiken, Stand 10. Januar 2024 25 B Technische Bauvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.