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Art. 50 · Spezialzone Waffenplatz-Anlagen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 3 · Original-PDF

25 Bau- und Nutzungsordnung Brugg und Umiken, Stand 10. Januar 2024 2 IV. Bauvorschriften 25 A. Erschliessung 25 § 50 Spezialzone Waffenplatz-Anlagen

1Die Spezialzone Waffenplatz-Anlagen dient der militärischen Nutzung und der Naherholung der Bevölkerung in Abstimmung mit der militärischen Nutzung und den Naturwerten. Die verschiedenen Interessen sind aufeinander abzustimmen.

2Bauten und Anlagen richten sich nach Art. 24 RPG. Bei der Standortwahl und der Gestaltung der temporären Bauten sind insbesondere die landschaftliche Empfindlichkeit des Areals und deren Umgebung einzubeziehen.

IV. Bauvorschriften A. Erschliessung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.