Art. 38 · Naturschutzzone im Wald
BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 21 · Original-PDF
1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erholung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Laubhölzer grundsätzlich zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha; betrifft v.a. Privatwald), sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz). 3 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindesten 80 % und Exoten (z.B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5 % einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften (gemäss "Die Waldstandorte des Kantons Aargau", Kp. 5.2) sind nur standortheimische Baumarten zu fördern. 4 Für die folgenden Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zusätzliche Pflegemassnahmen bzw. Nutzungseinschränkungen: Ausprägung / Bezeichnung Schutzziele Pflegemassnahmen, Nutzungsbeschränkungen Bezeichnung in KLP Prozessschutz und Erhalt seltener und gefährdeter Arten, Waldgesellschaften, sowie wertvoller Strukturen Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung und in den Pflegeflächen periodisches Freiholzen der Felsen / Blockschutthalden SB Spezialreservat Bruggerberg Prozessschutz Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung Altholzinsel P Naturwaldreservate Naturwaldgemässe Bestockung Naturwaldgemässe Bestockung Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten, standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen N Felsflur, Blockschutthalde Erhalt seltener und gefährdeter Arten, Waldgesellschaften sowie wertvoller Strukturen Felsen / Blockschutthalden periodisch freiholzen F Feucht- und Nassstandort Dem vernässten Standort angepasste Pflege und Bewirtschaftung W Bau- und Nutzungsordnung Brugg und Umiken, Stand 10. Januar 2024 20
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.