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Art. 35 · Naturschutzzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 18 · Original-PDF

1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie geologisch wertvoller Objekte. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen, Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 3 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden. 4 Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.

5Naturschutzzonen dürfen betreten werden

a)für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten,

b)für die Überwachung, Bau- und Nutzungsordnung Brugg und Umiken, Stand 10. Januar 2024 17

c)für wissenschaftliche Untersuchungen,

d)für geführte Exkursionen,

e)für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag. Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Stadtrates sowie die Erlaubnis der Grundeigentümer einzuholen. 7 Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Erhaltung und Förderung von seltenen Lebensräumen MW Magerwiese Erhaltung und Förderung von artenreichen Heuwiesen FW Fromentalwiese Erhalt und Förderung von Feuchtwiesen und Gewässer FG Feuchtgebiet P Ruderalfläche Erhaltung von sonnigen Ruderal- und Kiesflächen als Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzarten Pionierstandort Weiher und Tümpel Erhaltung und Verbesserung der Ufer und der Ufervegetation U Uferschutzzone Nährstoffeintrag in Gewässer verhindern, Hochwasserschutz 6 Vorbehalten bleiben Bestimmungen in Reglementen des Stadtrates sowie Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftern und/oder Grundeigentümern und der Stadt bzw. dem Kanton, z.B. zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende Bedingungen zu erfüllen sind. Schutzzone Schutzziel Pflegemassnahme, Nutzungsbeschränkungen - Heuwiese, keine Düngung - ohne Vereinbarung keine Beweidung und erster Schnitt ab 1. Juli - Heu- und Emdschnitt, keine Flüssigdünger, keine Stickstoff-Mineraldünger, kurze Herbstweide mit Rindern zulässig, bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli) - keine Düngung und keine Beweidung, ausgenommen vom Verbot der Beweidung sind gezielte Pflegeeingriffe mit geeigneten Weidetieren - kein Betreten - Bauten im Interesse des Schutzziels (z.B. Weiher, Renaturierungsmassnahmen) gestattet − künstliche Beschattung der Kieswand nicht zulässig − Gestaltung und Pflege der Naturschutzzone sind für die nötige Erhaltung zulässig − keine Düngung und Beweidung, ausgenommen vom Verbot der Beweidung sind gezielte Pflegeeingriffe mit geeigneten Weidetieren − kein Betreten Bauten im Interesse des Schutzziels (z. B. Weiher, Renaturierungsmassnahmen) gestattet - Extensive Nutzung - Umbruch nicht zulässig Bau- und Nutzungsordnung Brugg und Umiken, Stand 10. Januar 2024 18 Schutzzone Schutzziel Pflegemassnahme, Nutzungsbeschränkungen Feuchtgebiet Umgebungsschutz

- gemäss Dekret über den Schutz des Mündungsgebiets Aare - Reuss - Limmat (Wasserschlossdekret) Blau mit schwarzer Schraffur Naturschutzzonen umfassen oftmals mehrere Lebensraumtypen. Die Festlegung im Kulturlandplan erfolgt aufgrund der vorrangig zutreffenden Definition, schliesst aber eine differenzierte Pflege nicht aus. D. Überlagernde Schutzzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.