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Art. 11 · Natur- und Landschaftsentwicklungskonzept

BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 9 · Original-PDF

1 Das Natur- und Landschaftsentwicklungskonzept (NLEK) legt die wichtigsten Schutz- und Entwicklungsziele zu den Themen Natur und Landschaft, Freiräume im Siedlungsgebiet und Naherholungseinrichtungen fest. 2 Das NLEK wird vom Stadtrat beschlossen. Es ist behördenverbindlich. Es dient den Behörden zur Lenkung ihres Ermessens im Rahmen des Planungs- und Baubewilligungsverfahrens. Ihm kommt keine verbindliche Wirkung für das Grundeigentum zu. Bau- und Nutzungsordnung Brugg und Umiken, Stand 10. Januar 2024 8

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.