Art. 42 · Böschungen, Stützmauern, Einfriedigungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Wohlen AG · S. 38 · Original-PDF
Böschungen und Stützmauern Tiefbauten BNO Wohlen / 8. Mai 2006 / Teilrevision 4. November 2013 Hinweise 34 _______________________________________________________________________________________________________________________ Für die Grenzabstände der Bepflanzung ist Für die Abstände von Stützmauern gegenEinfriedigungen
In Bezug auf die Grenzabstände von Einüber öffentlichen Strassen gilt § 111 BauG. friedigungen gelten folgende Vorschriften:
–§ 111 BauG gegenüber öffentlichen
–§ 88 EGZGB für Bepflanzungen
–BauV, Anhang 3: § 19 ABauV Stützmauern bei einer privaten § 42 BauV, Sichtzonen Vgl. auch: Vgl. auch:
1Ausstellungsgelände für Motorfahrzeuge und deren Anhänger sind gegenüber Wohnbauten mit einer geeigneten Bepflanzung zu versehen. Sie sind in den Bei allen Gebäuden, wo aufgrund der Nutzung mit gemessen ab Strassenrand, höchstens 5 % Neigung Ausfahrtsrampen dürfen auf einer Länge von 5.00 m, einem regelmässigen Abstellen von zweirädrigen FahrWohnzonen unzulässig. aufweisen. § 42 BauG, Einordnung von Bauten: gute Gesamtwirkung entsteht.
–Richtlinien zur Plakatierung Reklamen:
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:
h)Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen
d)Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse
2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz
6. SCHUTZVORSCHRIFTEN
c)Wirkung im Strassenraum
e)Dachform, Dachneigung
a)Stellung (Firstrichtung)
b)Grösse der Baukuben f) Fassadengliederung
g)Materialwahl, Farbe
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.