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Art. 57 · Übergangsbestimmung

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 39 · Original-PDF

Übergangsbestimmung 1Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.

2Die Gebäude mit Substanzschutz im Ortsteil Hilfikon (im Bauzonenplan mit HIK901, HIK902, HIK905, HIK906, HIK907 und HIK909 gekennzeichnet) werden nach § 21 Abs. 1 der ansonsten aufgehobenen BNO Hilfikon, genehmigt durch den Grossen Rat am 5. März 2002 (siehe Anhang C), beurteilt, solange der Schutz oder sein Umfang vom Gemeinderat nicht von Amtes wegen oder auf Ersuchen der Eigentümerschaft in einem Verfahren nach § 30 dieser BNO geändert oder aufgehoben wurde. Beschluss Gemeindeversammlung vom 28. September 2021: Rückweisung der Unterschutzstellung des Gebäudes HIK 908 8.2 Aufhebung bisherigen Rechts

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.