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Art. 55 · Zuständigkeiten

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 38 · Original-PDF

Zuständigkeiten

1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

2Der Entscheid über Baugesuche mit einer Bausumme bis zu CHF 250000.- wird an die Bauverwaltung übertragen. Ist über Einsprachen zu entscheiden oder sind wesentliche öffentliche Interessen berührt, verbleibt die Entscheidkompetenz beim Gemeinderat.

3Die Bauverwaltung legt den Entscheid dem Gemeinderat vor, wenn Ausnahmen oder grundsätzliche Fragen der Bewilligungspraxis zu beurteilen sind.

4Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten im Delegationsreglement. 7.2 Gebühren

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.