Art. 49 · Spielplätze
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 34 · Original-PDF
1Bei Mehrfamilienhäusern, Reihenhaus- und Arealüberbauungen sind auf privatem Grund nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen Spielplätze für Kinder und JugendliSpielplätze che zu erstellen. Die Grösse der Spielplätze und allgemein zugänglichen Freiflächen haben gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen.
2Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können. Teile der Spielplätze sind als gedeckte Anlagen oder mindestens eine Teilfläche ist als beschattete Fläche auszugestalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.