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Art. 25 · Naturschutzzone im Kulturland

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 20 · Original-PDF

Naturschutzzone

1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensim Kulturland räumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie geologisch wertvollen Objekten.

2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Dünnung, Beweidung, Baumschulen, Weihnachtsbaumkulturen, Aufforstung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen, Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen.

3In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten sind insbesondere das Verlassen der markierten Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der dafür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Aktivitäten und das Laufenlassen von Hunden, ebenso das Pflücken, Ausgraben oder BNO Gemeinde Villmergen 21 Zerstören wildwachsender Pflanzen, das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren.

4Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.

5Ausnahmen davon sind: Naturschutzzonen dürfen betreten werden

a)für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten

b)für die Überwachung

c)für wissenschaftliche Untersuchungen Für c) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderats sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.

7Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Zone Plan Schutzziel (erhalten/fördem) Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen Magerwiese Gelb Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil MagerHeuwiese, keine Düngung, keine Weidung und keine Mähgutaufbereiter. Bei fehlendem Bekeitszeiger) wirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli). Das Schnittgut ist zu entfernen. Türkis Riedwiese/Flachmoor Keine Düngung, Bevveidung und PflanzenbeFeuchtgebiete: Streuwiese handlungsmittel Streuschnitt max. lx jährlich, mindestens lx pro

3Jahre. Frühester Termin 1. Schnitt: 1. September Für Flächen mit einer schriftlichen Nutzungsoder Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz gelten die darin festgelegten Nutzungszeitpunkte. Das Schnittgut ist abzuführen. Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet (z.B. Weiher, Renaturierungsmassnahmen). Artenreiche Waldwiese Keine Düngung Waldwiese Schraffur Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli). Hellgrün (breit) Abführen des Schnittgutes ist obligatorisch Bei günstigen Bodenverhältnissen als Herbstweide nutzbar; frühestens ab 1. September bis 22 BNO Gemeinde Villmergen spätestens 30. November, sofern nicht etwas anderes vereinbart Förderung der Orchideen Kerne Wiederaufforstung möglich

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.