Art. 23 · Bauten in der Landwirtschaftszone
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 19 · Original-PDF
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein — in Abwägung sämtlicher betroffener Bauten in der Landwirtschaftszone Interessen — optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.
2Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.
3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 20 BNO Gemeinde Villmergen 3.3 Speziallandwirtschaftszone
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