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Art. 19 · Uferschutzzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 9 · Original-PDF

* Die Fassadenhöhe ist an Hanglagen bei Schrägdächer und Flachdächer talseitig einzuhalten. Für Flachdächer mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss erhöht sich die Fassadenhöhe um 3 m, wenn massgebendes Terrain flacher als 10% und wenn das oberste Geschoss als Attika ausgebildet ist. "" Gesamthöhe

–Grundstücke mit einer Hangneigung von 10 - 20 % reduziert sich die Gesamthöhe um 0.5m

–Grundstücke mit einer Hangneigung von mehr als 20 % reduziert sich die Gesamthöhe um 1.0m

2Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen basierend auf einer einzugebenden soliden Planungsgrundlage im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann 10 BNO Gemeinde Villmergen Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.

3In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen sowie in den ZöBA-Zonen der Sportarealen (Schwimmbad, Fussball, Tennis) und in den Arealen Feuerwehr, Gemeindewerke, Bauamt gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

4Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Mischzonen dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von mal 4.5 m statt 3.2 m aufweisen. Die definierten Fassaden oder erhöhen sich um das Mehrmass. § 19 Uferschutzzone Uferschutzzone

1Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. Mit Ausnahme von Massnahmen zur Gewässerrenaturierung sowie zum Hochwasserschutz sind Bauten nicht zulässig.

2In der Uferschutzzone ist das Erstellen von Bauten sowie andere das Uferbild beeinträchtigende Veränderungen, wie Ablagerungen, Beseitigung von Baum- und Gebüschgruppen und dergleichen nicht gestattet. Ausgenommen sind Unterhaltsarbeiten, sowie Aufwertungsmassnahmen zu Gunsten von Natur- und Landschaftsschutz.

3Die Bachuferstreifen von je 6 m Breite ab Gewässerparzelle sind naturnah zu belassen oder im Rahmen von baulichen Veränderungen in einen solchen Zustand zurückzuführen. Ausserhalb des 6 m breiten Bachuferstreifens ab Gewässerparzelle sind Hausgärten mit folgenden Gestaltungselementen zulässig: Einfriedungen bis 1.2 m Höhe und Stützmauern bis zu 80 cm Höhe; Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brunnen, Feuerstellen und Gartencheminäes, Pflanzentröge, kleine Teiche, künstlerische Plastiken. Vorbehalten bleiben die Abstände und zulässigen Nutzungen gemäss kantonaler und eidgenössischer Gewässerschutzgesetzgebung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.