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Art. 15 · Spezialzone Bally-Areal

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 15 · Original-PDF

Spezialzone Bally-Areal 1Die Spezialzone Bally-Areal dient der Entwicklung des Gebietes der alten Bally-Fabrik.

2Zulässige Nutzungen sind Industrie, Gewerbe und Wohnnutzungen mit folgenden Zielsetzungen:

–Erhaltung des bestehenden Fabrik-Gebäudes.

–Umgebungsschutz des Fabrik-Gebäudes.

–eine auf die bestehende Fabrikanlage rücksichtnehmende Bebauung

–Integrierung des Lärmschutzes entlang der SBB-Linie HendschikenDottikon.

–Ermöglichung von Wohnnutzungen und Gewerbenutzungen inklusive Dienstleistungen. 16 BNO Gemeinde Villmergen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.