Art. 15 · Spezialzone Bally-Areal
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 15 · Original-PDF
Spezialzone Bally-Areal 1Die Spezialzone Bally-Areal dient der Entwicklung des Gebietes der alten Bally-Fabrik.
2Zulässige Nutzungen sind Industrie, Gewerbe und Wohnnutzungen mit folgenden Zielsetzungen:
–Erhaltung des bestehenden Fabrik-Gebäudes.
–Umgebungsschutz des Fabrik-Gebäudes.
–eine auf die bestehende Fabrikanlage rücksichtnehmende Bebauung
–Integrierung des Lärmschutzes entlang der SBB-Linie HendschikenDottikon.
–Ermöglichung von Wohnnutzungen und Gewerbenutzungen inklusive Dienstleistungen. 16 BNO Gemeinde Villmergen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.