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Art. 63
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 38 · Original-PDF
1Die allgemeine Nutzungsplanung, bestehend aus der Bau- und Nut zungsordnung (BNO), den Bauzonenplänen und dem Kulturlandplan, tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. Inkrafttreten
2Änderungen der allgemeinen Nutzungsplanung treten mit der kanto nalen Genehmigung der Änderung in Kraft.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.